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Amtliche Beglaubigungen von Kopien/ Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigungen von Unterschriften
Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift auf einem Dokument Ihre eigene Unterschrift ist.
Wir beglaubigen Ihre Unterschrift auf
- Dokumenten, die Sie bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen,
- Dokumenten, die Sie wegen eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift bei einer anderen Stelle vorlegen müssen.
Wir können nur amtliche Beglaubigungen ausstellen, keine öffentlichen Beglaubigungen. Wenn Sie eine öffentliche Beglaubigung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Beglaubigungen von Kopien / Abschriften
- Zur Beglaubigung müssen die Originale der Schriftstücke vorliegen.
- Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen.
- Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke.
- Bei einer Vielzahl von Beglaubigungen, bzw. bei sehr umfänglichen Dokumenten vereinbaren wir gern auch Termine zur Abholung und behalten uns vor, die Kopien zu den aktuell geltenden Gebühren selbst zu fertigen.
Beglaubigt werden Kopien z. B. von:
- Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen.
- Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (wenn zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt).
- Personalausweisen, Reisepässen.
Nicht beglaubigt werden u.a.:
Abschriften von Schriftstücken, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist; z. B.:
- Auszüge aus Handels- oder Vereinsregistern (zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister).
- Grundstücksangelegenheiten (zuständig ist das Grundbuchamt).
- Personenstandsangelegenheiten – z.B. Geburts- und Eheurkunden (zuständig ist das Standesamt).
- SV-Ausweise /-Bücher (zuständig ist die Rentenversicherung)
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt).
- Führerscheine, Fahrzeugpapiere, Jagdscheine, Fischereischeine, Handwerkskarten (zuständig ist die jeweils ausstellende Behörde).
- Betreuerausweise (zuständig ist das Amtsgericht).
weiterhin werden nicht beglaubigt:
- zivilrechtliche Verträge / private Unterlagen / Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen / Abtretungserklärungen für Banken, etc. (zuständig sind Notare).
- Erbschaftsangelegenheiten (zuständig sind Notare).
- Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind (zuständig sind Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen des jeweiligen Bundeslandes).
- Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind (zuständig sind Konsulate / Vertretungen anderer Staaten in Deutschland).
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.